Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Transporte & Entsorgung
Zertifiziert ISO – Norm 9001, 14001 und 45001
1. Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen Kunden, Lieferanten, Partnern und der Landolt Transport AG für Transport-, Zusatz- und Serviceleistungen.
1.2 Alle Aufträge werden aufgrund der nachstehenden gezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner die uneingeschränkte Gültigkeit dieser Bedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von der Landolt Transport AG schriftlich oder mündlich bestätigt werden. Sollte der Auftraggeber mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, muss er die Landolt Transport AG unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen. Für den Fall eines schriftlichen Widerspruchs behält sich die Landolt Transport AG vor, ihr Angebot zurückzuziehen, ohne dass der Auftraggeber hieraus irgendwelche Ansprüche gegenüber der Landolt Transport AG ableiten könnte. Sollten einzelne vorliegende Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck dennoch erreicht wird.
1.3 Es gilt die beim Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner gelten nur insoweit, als die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbart haben. Dem formularmässigen Hinweis eines Auftraggebers auf seine eigenen Geschäftsbedingungen widerspricht Landolt Transport AG hier ausdrücklich.
2. Transporte
2.1 Ein Transportvertrag kommt zustande, wenn der Kunde einen Auftrag an die Landolt Transport AG übermittelt hat, dieser angenommen wurde und mit der Ausführung des Auftrags begonnen wurde. Das Fahrpersonal ist nicht befugt, Aufträge entgegenzunehmen. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.
2.2 Die Wahl des Transportmittels ist ausschliesslich Sache des Transporteurs. Der Kunde haftet für die lastwagentaugliche Zufahrt zur Lade- und Abladestelle, für die Stellfläche der Transportbehälter und die Tragfähigkeit des Untergrundes.
2.3 Im Einzelfall sind die Zufahrt und das geeignete Fahrzeug durch den Besteller mit der Landolt Transport AG abzuklären. Mehraufwendungen werden nach Aufwand dem Besteller belastet. Unverschuldete Wartezeiten werden verrechnet. Die Zeittarife beziehen sich auf die gesamte Transportleistung (inkl. An- und Rückfahrt). Die Abrechnung ausserhalb von Pauschalen erfolgt nach effektiv aufgewendeten Stunden, jeweils auf die Viertelstunde gerundet. Schäden, die durch die Anweisung des Bestellers auf privaten Grundstücken oder innerhalb von Baustellen verursacht werden, gehen zulasten des Bestellers.
2.4 Beanstandungen oder Vorbehalte über mangelhafte Ausführung von Aufträgen und über allfällige Schäden sind sofort in Anwesenheit unserer Mitarbeiter auf dem Lieferschein schriftlich zu vermerken. Der Lieferschein ist vom Auftraggeber bzw. Beauftragten des Auftraggebers zu unterzeichnen. Äusserlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens binnen 7 Tagen nach Beendigung der Arbeit schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu reklamieren.
2.5 Es bestehen keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder Defekt des Transportfahrzeuges oder Behälters. Dasselbe gilt für alle Schäden, die nicht am Transportgut selbst entstanden sind, sondern – vor allem wirtschaftliche – Folgeschäden darstellen, wie namentlich Nutzungs- und Betriebsverluste und -ausfälle, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste sowie alles weiteren mittelbaren Schäden und Umtriebe.
3. Transportgut
3.1 Der Kunde ist verantwortlich für die korrekte Deklaration des Transportgutes. Er haftet in jedem Falle für die korrekte Deklaration und ist in jedem Falle verantwortlich für alle Kosten der Identifikation oder für Kosten, die sich aufgrund einer falschen oder unvollständigen oder missverständlichen Deklaration ergeben können. Er haftet auch für Schäden durch unsachgemäss deklarierte Transportgüter in Transportbehältern oder in Aufbereitungs- und Entsorgungsanlagen.
3.2 Der Kunde ist für das Transportgut verantwortlich. Es erfolgt eine Klassierung des Transportgutes durch den Chauffeur mittels Lieferscheins.
3.3 Wird zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich ein unrichtig deklarierter Inhalt festgestellt, erfolgt eine Nachbelastung nach den effektiven Kosten zulasten des Kunden. Gefahrengut-Avisierung seitens des Kunden ist Pflicht.
4. Lieferungen, Liefertermine und Lieferfristen
4.1 Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers / Lieferanten. Eventuell auftretende betriebsnotwendige Wartezeit, etwa beim Abladen des Materials sowie bei dessen Übergabe an die Entsorgungsparks der Landolt Transport AG gehen auf Kosten und Gefahren des Auftraggebers.
4.2 Vereinbarte Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Angegebene Liefertermine / Lieferfristen beziehen sich auf die Entgegennahme der Lieferung am Erfüllungsort. Ist der Lieferant nicht in der Lage, Liefertermin / Lieferfrist einzuhalten, so sind wir sofort zu benachrichtigen. Die Landolt Transport AG ist bestrebt, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten.
5. Preise, Konditionen und Zuschläge
5.1 Die Konditionen für Dienstleistungen werden vom Kunden als akzeptiert und vertraglich rechtsgültig erachtet, wenn der Kunde eine schriftlich zugestellte Offerte oder Bestätigung oder die Rechnung / Quittung für erbrachte Dienstleistung nicht innert acht Tagen nach Versand schriftlich reklamiert sowie begründet und dokumentiert Anpassung fordert.
5.2 Die Fakturen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzüge zu begleichen. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig und werden inklusive Korrekturaufwendungen nachbelastet. Eine Verrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist in jedem Falle ausgeschlossen. Die Landolt Transport AG ist berechtigt, allfällige Kosten, die sich infolge Zahlungsverzugs ergeben, dem Kunden zu belasten (Mahnkosten). Die angegebenen Preise und Konditionen verstehen sich, falls nicht explizit anders vermerkt, in Schweizer Franken (CHF) sowie ohne Mehrwertsteuer. Preisänderungen bleiben jederzeit ohne Vorankündigung vorbehalten.
5.3 Versandspesen und Kleinmengenzuschläge sind zulässig. Der Umfang richtet sich nach den effektiven Auslagen oder mindestens CHF 50.00 pro Rechnung / Abrechnungsmonat.
5.4 Die Landolt Transport AG ist berechtigt, ohne spezielle Vorankündigung Zuschläge (u.a. für Treibstoffe, Strassengebühren, Bewilligungen) infolge externer Faktoren zu erheben. Mehrkosten infolge Verschärfung der Umwelt- oder Sicherheitsvorschriften oder Anpassungen an neue gesetzliche Anforderungen sind vom Kunden zu tragen. Treibstoffzuschläge auf allen Transportleistungen bleiben vorbehalten und können ohne Vorankündigung nach dem Treibstoffindex «ASTAG Schweiz» angepasst werden. Die Gültigkeit von Offerten ist, unter Vorbehalt von speziellen Vereinbarungen, auf 3 Monate beschränkt. Sonderleistungen wie Gebühren, Materialkosten, Zollabfertigungen, usw. werden separat ausgewiesen und verrechnet. Neukunden, welche nicht registriert sind (ohne Eintrag im Telefonbuch etc.) behalten wir uns vor, für unsere Dienstleistungen eine Anzahlung zu verlangen. Nach Beendigung des Auftrages erfolgt die definitive Abrechnung.
6. Arbeitszeit und Zuschläge
6.1 Transporte werden in der Regel während der Öffnungszeiten ausgeführt. Arbeiten ausserhalb der Öffnungszeiten werden nur in besonderen Fällen ausgeführt. Eine frühzeitige Absprache mit der Landolt Transport AG ist Bedingung. Für Transport- und Überzeitzuschläge ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit gelten Zuschläge pro Mann pro Stunde.
6.2 Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsfahrten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Unsere Fahrzeuge unterliegen den geltenden Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV) des Lastwagengewerbes (Nacht- und Sonntagsfahrverbot).
7. Reklamationen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1 Allfällige Mängelrügen und andere Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erbringung der Dienstleistung der Landolt Transport AG schriftlich mitgeteilt werden.
7.2 Nachträgliche Adressänderungen werden in Rechnung gestellt.
7.3 Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Gerichtsstand Pfäffikon SZ. Die Landolt Transport AG ist jedoch berechtigt, ihre Forderungen auch am Wohnsitz seines Schuldners gerichtlich geltend zu machen. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
8. Weitere Bestimmungen
8.1 Der Vertragspartner hat diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Kenntnis genommen und akzeptiert.
8.2 Als zusätzlich verbindliche Grundlage werden die jeweils gültigen «Berechnungsgrundlagen für den Nahverkehr» der ASTAG Bern als Rahmentarif und Kostensätze vereinbart.
8.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Landolt Transport AG behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Vorankündigung zu ändern.
Stand: Ausgabe 04/2026